§ 36 SGB XI
Häusliche Pflegehilfe durch Ambulante Dienste
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Maßnahmen werden als Sachleistungen bezeichnet und durch einen Ambulanten Pflegedienst erbracht.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern. Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen. Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld.
Hiermit verfolgt der Gesetzgeber prinzipiell das Ziel, dass Pflegebedürftige aktiv unterstützt und nicht nur passiv versorgt werden.
Die Pflegebedürftigen können aus den Angeboten zugelassener Pflegedienste nach ihren Wünschen, Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten* frei wählen, unabhängig davon, ob diese Angebote körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung oder Hilfen bei der Haushaltsführung betreffen.
Körperbezogene Pflegemaßnahmen
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen
Hilfen bei der Haushaltsführung
* Bis zur Höhe der bewilligten Sachleistungen - abhängig vom Pflegegrad - (ggf. zuzüglich 125,- EUR / Monat Entlastungsbetrag) übernimmt die Pflegekasse die Finanzierung. Darüber hinaus müssen die Leistungen privat finanziert werden.