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§ 19 SGB XI Pflegeperson

§ 44 SGB XI soziale Sicherung

 

Die Pflegeperson(en)
 

Jeder, der einen Angehörigen umsorgt und / oder pflegt, sieht sich selbstverständlich als Pflegeperson. Prinzipiell ist das auch nicht falsch, aber im Sinne des Sozialgesetzbuches (SGB) und den damit verbundenen Leistungen bzw. Leistungen zur sozialen Sicherung, ist der Begriff der „Pflegeperson“ genau definiert.

 

Pflegeperson ist, wer...

  • einen oder mehrere Pflegebedürftige
  • mindestens zehn Stunden pro Woche (regelmäßig an zwei Tagen)
  • nicht erwerbsmäßig pflegt bzw. umsorgt


Nach Anerkennung eines Pflegegrades, lassen sich die Hauptpflegeperson und ggf. weitere wichtige Pflegepersonen bei der Pflegekasse als Pflegepersonen eintragen.

 

HINWEIS! Nennen Sie hier nur die Personen, die sich regelmäßig um die Pflege kümmern!
Bspw. bei der Inanspruchnahme von Verhinderungspflege dürfen nämlich nur Personen "einspringen", die nicht bereits als reguläre Pflegeperson benannt wurden.

 

Wer sich dazu entschieden hat, einen nahestehenden Menschen zu Hause zu pflegen, dem bietet die Pflegeversicherung verschiedene Hilfen und Leistungen:

 

  • finanzielle Unterstützung: Pflegegeld, das - entsprechend dem Pflegegrad - an den Pflegebedürftigen ausgezahlt und i.d.R. an die Pflegenden weitergegeben wird
  • soziale Absicherung: D.h., Übernahme der Beiträge für Renten-, Unfall-, ggf. Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung
  • Anspruch auf Pflegekurse
  • Anspruch auf eine vorübergehende Vertretung bei der Pflege in Form von Verhinderungspflege. D.h., dass eine Person, die für die Hauptpflegeperson "einspringt",  für diese Zeit Leistungen der Pflegeversicherung erhält
  • Anspruch auf Leistungen / Freistellungen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Pflege: Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit, Familienpflegezeit, Begleitung in der letzten Lebensphase
  • steuerliche Vergünstigungen: pauschaler Steuerfreibetrag (Pflege-Pauschbetrag)
  • gesetzlicher Unfallversicherungsschutz 
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